Ab sofort gelten für geschäftliche E-Mails die gleichen Regeln wie für Geschäftsbriefe; Geschäftliche E-Mails müssen also jetzt ein vollständiges Impressum enthalten, zum Beispiel in der E-Mail-Signatur.
Dieses Impressum umfasst:
Die Regelungen gelten allerdings nur für Gesellschaften (GmbH, AG), für eingetragene Personengesellschaften sowie für eingetragene Kaufleute. Ausserdem ist nicht jede E-Mail auch eine geschäftliche E-Mail, sondern im wesentlich nur, wenn sie sich auf finanzielle Transaktionen beziehen: Bestellungen, Lieferscheine, Kostenvoranschläge und so weiter.
E-Mails, die sich nicht an einen namentlich bestimmten Personenkreis richten (Werbe-E-Mails, Newsletter etc.) müssen die Form-Vorschriften für Geschäftsbriefe ebenfalls nicht unbedingt einhalten.
Ausführlichere Informationen dazu bei Akademie.de.
Das Law-Blog befasst sich in drei Beiträgen mit diesem Thema: »Neue Pflichtangaben für Emails. Wirklich neu?«, »“Neue” Pflichtangaben für Emails - drohen Abmahnungen?« und »Pflichtangaben bei Emails – auch in einer SMS?«. Zusammengefasst kann man sagen, dass die Regelungen für Geschäftsbriefe eigentlich schon immer auch für geschäftliche E-Mails galten, und dies jetzt lediglich festgeschrieben wurde. Eine SMS fällt nicht unter diese Regelung, da sie wenig mit Schriftform und mehr mit einem Telefongespräch zu tun hat. Es ändert sich also insgesamt nicht viel, ausser dass die oben genannten Organisationen die Pflichtangaben in die wirklich geschäftlichen E-Mails aufnehmen sollten.
Von Peter am 02.02 um 21:25 Uhr. Kategorie: Rechtliches
Schade eigentlich, gerade bei Werbe-Emails wäre das doch genau das, was man haben will :-)
Habe ich mir auch schon gedacht - aber seriöse Firmen werden die wirklich wichtigen Angaben eh reinschreiben, und die Spammer bleiben von Haus aus anonym. Also ist es letztlich egal.
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