Zwar schon etwas älter, aber trotzdem wichtig. Am 20. Juli 2006 hat der BGH darüber entschieden, an welcher Stelle des Webauftritts sich das Impressum befinden muss.
Laut Heise-Meldung:
sei es für eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne des Paragrafen 6 des Teledienstegesetzes (TDG) ausreichend, wenn das Impressum eines Internet-Auftritts über zwei Links erreichbar ist.
Und weiter:
Befänden sich die erforderlichen Angaben nicht auf der Startseite, so müsse der Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen wählen, die verständlich sind und sich dem Nutzer ohne weiteres erschließen. Diesen Anforderungen genügten die Begriffe "Kontakt" und "Impressum", da sich diese zur Bezeichnung von Links durchgesetzt hätten, die zur Anbieterkennzeichnung führen.
Demnach reicht es also aus, wenn das Impressum über die Links »Kontakt« – »Impressum« zu erreichen ist. Klärt eine umstrittende Rechtslage und erleichtert die Arbeit des Webdesigners etwas.
Von Peter am 02.12 um 21:17 Uhr. Kategorie: Rechtliches
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